Zwei Seiten, die niemand überspringen sollte.
Impressum und Datenschutzerklärung wirken wie Pflichtübung, sind aber die zwei Seiten mit dem höchsten Abmahnrisiko der ganzen Website. Die gute Nachricht: Für die meisten Solo-Selbstständigen lässt sich beides mit den richtigen Angaben sauber und ohne Anwalt lösen.
Dieser Artikel liefert allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei besonderen Fällen, etwa Verarbeitung sensibler Daten oder internationalen Kunden, hilft eine kurze anwaltliche Prüfung.
Impressumspflicht: gilt für praktisch jede Website
Seit Mai 2024 regelt § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) die frühere Impressumspflicht aus dem Telemediengesetz weiter, inhaltlich weitgehend unverändert. Sie gilt für jede geschäftsmäßige Website, also auch für die einfache Ein-Personen-Seite eines Coachs, einer Kosmetikerin oder eines Handwerksbetriebs. Eine Umsatz- oder Mitarbeitergrenze gibt es nicht, und die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ändert daran nichts: Sie befreit ausschließlich von der Umsatzsteuer, nicht von der Impressumspflicht.
Pflicht sind unter anderem vollständiger Name, ladungsfähige Anschrift (ein Postfach reicht nicht), eine E-Mail-Adresse plus ein zweiter schneller Kontaktweg, bei eingetragenen Firmen die Rechtsform und Registernummer, und die Umsatzsteuer-ID, falls vorhanden. Wichtig ist außerdem, wie das Impressum eingebunden ist: Laut Gesetz müssen die Angaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein, in der Praxis heißt das ein eigener Menüpunkt oder Footer-Link, erreichbar in maximal zwei Klicks von jeder Seite.
Datenschutzerklärung: fast immer Pflicht, sobald Daten verarbeitet werden
Anders als beim Impressum reicht bei der Datenschutzerklärung keine feste Liste von Pflichtangaben, sondern die Frage: Welche personenbezogenen Daten verarbeitet die eigene Website, und worüber muss ich informieren? Nach Art. 13 DSGVO gehören dazu mindestens die eigene Identität und Kontaktdaten, die Zwecke der Verarbeitung, die jeweilige Rechtsgrundlage, die Speicherdauer, eingesetzte Dienstleister und die Rechte der Besucher, etwa auf Auskunft oder Löschung. In der Praxis reicht dafür bereits ein Kontaktformular, ein Newsletter-Anmeldeformular, eine eingebundene Analyse-Software oder Social-Media-Buttons, alles Standard-Bausteine auf den meisten Selbstständigen-Websites.
Wer glaubt, mit einer reinen „Visitenkarten-Seite“ ohne Formulare außen vor zu sein, sollte trotzdem genau hinschauen: Schon Server-Logfiles des Hosters oder eingebettete Schriftarten von externen Servern können personenbezogene Daten wie IP-Adressen betreffen. Deshalb hat in der Praxis fast jede Website eine eigene Datenschutzerklärung, die konkret die tatsächlich eingesetzten Dienste benennt.
Was bei Fehlern oder fehlenden Angaben droht
Am häufigsten treffen kleine Selbstständige nicht Bußgelder der Datenschutzbehörden, sondern wettbewerbsrechtliche Abmahnungen: Ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum gilt als Wettbewerbsverstoß, den Mitbewerber oder Verbände abmahnen können, mit Anwaltskosten oft im dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Bereich. Auch eine fehlende Datenschutzerklärung kann so abgemahnt werden. Direkte Bußgelder nach der DSGVO sind für kleine Ein-Personen-Websites zwar theoretisch möglich, in der Praxis beginnt es bei einer Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden aber meist mit einer Verwarnung und einer Frist zur Nachbesserung, nicht sofort mit einer Geldstrafe. Trotzdem gilt: Wer beide Texte von Anfang an sauber pflegt, spart sich das Risiko komplett, statt im Ernstfall reagieren zu müssen.
So lösen es Solo-Selbstständige in der Praxis
Für die meisten reicht eine gute Vorlage, die auf die eigene Situation angepasst wird, statt eine individuelle anwaltliche Erstellung. Wichtig dabei: Die Vorlage muss wirklich zur eigenen Website passen, mit den tatsächlich verwendeten Diensten (Hosting-Anbieter, Analyse-Tool, Newsletter-Software, Zahlungsanbieter) statt einer generischen Liste. Wer unsicher ist, ob ein Sonderfall vorliegt, etwa Verarbeitung von Gesundheitsdaten bei Physiotherapeuten oder Personal Trainern, sollte einmalig eine kurze anwaltliche Prüfung einholen. Das Startpaket von soloklar liefert die passenden Rechtstexte zum Ausfüllen direkt mit, sodass Impressum und Datenschutzerklärung von Anfang an zur eigenen Website passen. Wie sich das Thema Adresse im Impressum lösen lässt, ohne die eigene Privatadresse offenzulegen, zeigt der Ratgeber-Artikel Impressum ohne Privatadresse: was wirklich hilft.
Rechtstexte fertig. Fehlt noch die Website drumherum.
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Zu Impressum und Datenschutzerklärung, kurz erklärt.
Befreit die Kleinunternehmerregelung von der Impressumspflicht?
Nein. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit nur von der Umsatzsteuer, nicht von der Impressumspflicht. Diese gilt nach § 5 DDG für jede geschäftsmäßige Website unabhängig von Umsatz oder Unternehmensgröße.
Braucht jede Website eine Datenschutzerklärung?
Praktisch ja, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden, was bereits bei einem Kontaktformular, einer Analyse-Software oder eingebetteten Social-Media-Buttons der Fall ist. Nur eine reine, komplett interaktionsfreie Visitenkarten-Seite ohne jede Datenerhebung wäre eine seltene Ausnahme.
Was passiert, wenn Impressum oder Datenschutzerklärung fehlen oder fehlerhaft sind?
Am häufigsten drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbänden, oft mit Anwaltskosten im dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Bereich. Nach der DSGVO sind theoretisch auch Bußgelder durch die Datenschutzbehörden möglich, in der Praxis beginnt es bei kleinen Solo-Selbstständigen meist mit einer Verwarnung und einer Frist zur Nachbesserung.
Reicht eine kostenlose Vorlage aus dem Internet?
Für den Einstieg ja, wenn sie tatsächlich zum eigenen Angebot passt und alle verwendeten Dienste wie Hosting, Analyse-Tools, Newsletter oder Zahlungsanbieter nennt. Entscheidend ist, die Vorlage wirklich auf die eigene Website anzupassen, statt sie unverändert zu übernehmen. Bei speziellen Fällen hilft eine kurze anwaltliche Prüfung.